Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH, auch solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sofern sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebote und Kostenvoranschläge von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie von ihr nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die LOCO Veranstaltungsservice GmbH oder eine von ihr autorisierte Firma einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen hat. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann es widerrufen, wenn die LOCO Veranstaltungsservice GmbH es nicht innerhalb von zwei Wochen angenommen hat

2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung wird für beide Teile verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche, eine etwaige Abweichung der Auftragsbestätigung von seiner Bestellung schriftlich gerügt hat.

§ 3 Allgemeine Rechte Pflichten der Vertragsparteien

1. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH verpflichtet sich, dem Mieter die gemieteten Gegenstände, zum Beispiel Zäune, Container, Schrammborde, Fußgängerschutzgänge, Verkehrszeichen, Universalbaustraßen etc., in gebrauchsfähigem Zustand zu liefern und ihm die Mietgegenstände zu überlassen. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH übernimmt während der Gestellungszeit keine Unterhaltungsarbeiten.

2. Der Auf- und Abbau sowie jede Umsetzung der Mietgegenstände erfolgt nach vorheriger Vereinbarung durch die LOCO Veranstaltungsservice GmbH. Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen, insbes. Auf- oder Abbau oder ein Umsetzen an den Mietgegenständen der LOCO Veranstaltungsservice GmbH vorzunehmen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietgegenstände vertragsgemäß zu behandeln und zu unterhalten und nach Beendigung der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zum Abbau bereit zu halten.

4. Nach erfolgtem Aufbau trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Unterganges und des vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände.

§ 4 Beginn der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH an dem vertraglich bestimmten Aufstellungsort angelangt sind.

2. Der Mieter verpflichtet sich, der LOCO Veranstaltungsservice GmbH den Aufbau der Mietgegenstände unverzüglich zu ermöglichen. Alle aus der Verzögerung des Aufbaus resultierenden Kosten trägt der Mieter.

3. Falls der Abruf der Mietgegenstände nicht spätestens bis zum vereinbarten Aufbautermin erfolgt, treten ab diesem Tag die Mietzeit und damit die volle Mietzahlungspflicht in Kraft.

4. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH verpflichtet sich, dem Mieter den erfolgten Aufbau schriftlich anzuzeigen. Die Mietrechnung gilt auch als Anzeige.

§5 Übergabe der Mietsache

1. Der Mieter muss vor Anlieferung und Abholung die Baustelle für das Montieren/Demontieren der Mietgegenstände entsprechend herrichten, insbes. einen Untergrund schaffen, der das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlaubt. Der Nutzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle neben der zu montierenden Mietgegenstandsanlage für LKWs bis zu 20 t Gesamtgewicht befahrbar ist. Soweit Sonderleistungen des Vermieters wegen erschwerter Montage- oder Demontagebedingungen erforderlich werden, hat der Mieter einen angemessenen Aufpreis zu zahlen.

2. Die Mietgegenstände werden von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die die LOCO Veranstaltungsservice GmbH vorher vom Mieter durch Pflöcke oder Maßstangen angegeben worden ist. Wenn solche Angaben vom Mieter fehlen, setzt die LOCO Veranstaltungsservice GmbH die Mietgegenstände entsprechend den örtlichen Gegebenheiten. Insoweit kann der Mieter Rügen nur so lange vorbringen, als die Arbeiten auf der Baustelle noch durchgeführt werden. Eventuelle Änderungen werden von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH gesondert nach Arbeitsstunden und Tagespreisen in Rechnung gestellt.

3. Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände rechtzeitig vor Aufbau zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. Reklamationen müssen unverzüglich, bei verborgenen Mängeln jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung schriftlich erfolgen. Reklamationen, die nicht innerhalb dieser Fristen der LOCO Veranstaltungsservice GmbH zugegangen sind, werden nicht berücksichtigt. Die Mietgegenstände gelten dann als vertragsgemäß geliefert.

4. Die Kosten der Behebung fristgemäß gerügter und von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH anerkannter Mängel trägt die LOCO Veranstaltungsservice GmbH. Diese Mängel werden von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH beseitigt. Die Beseitigung kann auch durch den Mieter vorgenommen werden. In diesem Fall trägt die LOCO Veranstaltungsservice GmbH höchstens die Kosten, die ihr selbst entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftung

1. Der Mieter haftet für Schäden bzw. Verluste, die bei der Montage oder während der Mietzeit an den Mietgegenständen entstehen, sowie für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens der LOCO Veranstaltungsservice GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen, im Falle der Körperverletzung auch nicht auf fahrlässiges Verhalten, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Ansprüche aus Beschädigungen von Kabeln und Rohren im Erdreich, es sei denn, deren Lage wird der LOCO Veranstaltungsservice GmbH vorher schriftlich und auf der Baustelle durch entsprechende Pflöcke bekanntgegeben. Auch in dem letzteren Fall haftet die LOCO Veranstaltungsservice GmbH nicht für Folgeschäden. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH haftet nicht für eine Beschädigung jeglicher Art des jeweiligen Bodenbelages.

2, Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH sorgt für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mietgegenstände, bei Veränderung der Aufstellung, insbesondere an den Betonfüßen oder Verbindungselementen (Schellen) durch den Mieter oder Dritte ist eine Haftung von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH ausgeschlossen, in derartigen Fällen trägt der Mieter das Risiko der Standsicherheit und hat die LOCO Veranstaltungsservice GmbH von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§ 7 Unterhaltungspflicht des Mieters

1. Mit dem Aufbau bzw. dem vereinbarten Übernahmetermin geht die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht der Zäune auf den Mieter über. Der Mieter ist verpflichtet:

  • die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  • für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände Sorge zu tragen, insbes. Veränderungen an der Aufstellung zu unterlassen;
  • die LOCO Veranstaltungsservice GmbH beim Eintritt eines Schadens oder Verlustes unverzüglich zu benachrichtigen, um im Schadensfall Reparaturen oder andere geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters zu ermöglichen;
  • keine Werbeschilder und -plakate ohne Zustimmung oder Genehmigung des Vermieters an den Mietgegenständen anzubringen.

2. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, ihr die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH trägt die Kosten der Untersuchung.

§ 8 Verletzung des Unterhaltungspflicht

Sind die Mietgegenstände oder einzelne Elemente bei Beendigung der Mietzeit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen. Für beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter anteilige Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Defekte oder nicht auffindbare Mietgegenstände werden zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis berechnet. Die Zahlung dieser Rechnung ist sofort fällig.

§9 Besondere Pflichten des Mieters

1. Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem zwischen ihm und der LOCO Veranstaltungsservice GmbH geschlossenen Vertrags sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände der LOCO Veranstaltungsservice GmbH an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH.

2. Liegt die Zustimmung von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH vor, so bleibt sie mittelbarer Besitzer der Mietgegenstände. Die Mietzahlungen eines Untermieters haben ausschließlich auf das Konto von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderung von der LOCO Veranstaltungsservice GmbH an sie ab.

3. Werden Mietgegenstände vom Mieter im Einverständnis mit der LOCO Veranstaltungsservice GmbH an einen Dritten (Nachfolgemieter) übergeben, welcher die Gegenstände auf der Baustelle weiter nutzt, so hat der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachmieters vorzulegen, aus der sich Anzahl und Zustand der Mietgegenstände ergeben. Legt der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachfolgemieters nicht vor, bleibt seine Haftung aus dem Mietvertrag bestehen.

4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, die LOCO Veranstaltungsservice GmbH unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.

5. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen in Absätze 1 und 3, so ist er verpflichtet, der LOCO Veranstaltungsservice GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§10 Mietzeit und Mietzinszahlung

1. Die Mindestmietzeit beträgt drei Monate. Der Mieter wird durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache nicht von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für die Mindestmietzeit entbunden. Die Mietzeit verlängert sich bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, automatisch um jeweils drei Monate bis zur Rückgabe.

2. Der Mietzins wird für alle aufgestellten Mietgegenstände berechnet. Der Mietzins beinhaltet die einmalige Aufstellung/Abholung der Mietgegenstände innerhalb eines Umkreises von 50 km vom jeweiligen Sitz der LOCO Veranstaltungsservice GmbH und umfasst weder den Versicherungsschutz gem. § 12 noch die Mehrwertsteuer. Erfolgt die Montage außerhalb dieses Umkreises, so erhöht sich der Mietzins um € 1,00 pro Kilometer. Sind über die einmalige Anlieferung/Abholung zwischenzeitliche Abholungen erforderlich, so wird dafür ein angemessener Mehrpreis in Rechnung gestellt.

3. Der gesamte Mietzins für die in Nr. 1 geregelte Mindestmietdauer von drei Monaten wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Sämtliche weitere Rechnungen werden ebenfalls nach Eingang sofort fällig. Abschlagszahlungen sind nicht vereinbart.

4. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH erhebt Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mind. jedoch 12%.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand, so ist die LOCO Veranstaltungsservice GmbH berechtigt, nach Kündigung gem. § 12 Nr. 2 die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenständen und deren Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der LOCO Veranstaltungsservice GmbH aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die die LOCO Veranstaltungsservice GmbH innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer – etwa durch anderweitige Vermietung – erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

§ 11 Beendigung der Mietzeit

1. Bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Beendigung der Mietzeit spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände in vertragsgemäßem Zustand zum Abbau durch die LOCO Veranstaltungsservice GmbH bereitgehalten werden, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, bis zur Abholung bzw. Bereitstellung zum Abbau der Mietgegenstände den Mietzins (Nachmietzins) zu zahlen.

3. Verzögerungen beim Abbau, die durch Unmöglichkeit des Zutritts zu den Mietgegenständen oder deren Abtransport entstehen, verlängern die Mietzeit entsprechend. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch den verspäteten Abbau entstanden ist.

4. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände nach Ende der Mietzeit an LOCO Veranstaltungsservice GmbH herauszugeben.

§ 12 Kündigung

1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die ersten drei Monate im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Ausgenommen bleibt eine Kündigung aus wichtigem Grund.

2. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Mieter entweder mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt wird;
  • die Mietgegenstände einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt werden, insbes. bei Verstößen gegen §§ 7 Nr. 1, 9 Nr. 1 und 4.

3. Im Falle einer Kündigung ist der Mieter verpflichtet, den Schaden, der LOCO Veranstaltungsservice GmbH entstanden ist, zu ersetzen.

§ 13 Untergang der Sicherungszäune

1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die Mietgegenstände nach Beendigung der Mietzeit bereitzustellen, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.

2. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH hat jedoch das Recht, eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung des gleichwertigen Mietgegenstandes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.

3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 65% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter weist der LOCO Veranstaltungsservice GmbH einen geringeren Schaden nach.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung mit strittigen Forderungen sind ausgeschlossen.

2. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie sonstige Zusicherungen bestehen nicht.

3. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. An deren Stelle gilt die Regelung als vereinbart, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg weitestgehend gewährleistet.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Leonberg. Die LOCO Veranstaltungsservice GmbH kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Ersatzleistung (Wiederbeschaffung) bei Verlust oder Beschädigung:

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EUR 45,00 netto
EUR 10,00 netto
EUR 3,00 netto
EUR 45,00 netto
EUR 65,00 netto
EUR 13,50 netto
EUR 100,00 netto
EUR 75,00 netto
EUR 300,00 netto
EUR 28,00 netto
EUR 15,00 netto

Leonberg, 20.01.2021